Brauche ich für den Stromanbieterwechsel die Erlaubnis meines Vermieters?
In der Regel kann sich der Mieter selbst entscheiden, welchen Stromanbieter er wählt. Allerdings sollte hierbei der Mietvertrag noch einmal zu Rate gezogen werden, denn hier sollte vermerkt sein, wer der Vertragspartner des Stromversorgers ist. So kann der Mieter oder der Vermieter der Vertragspartner sein. Ist der Vermieter der Vertragspartner des Stromanbieters, so muss er auch den Vertrag abschließen und den monatlich fälligen Abschlag zahlen. Diese zusätzlichen Kosten für den Vermieter werden dann in die Betriebskosten für die vermietete Wohnung mit eingerechnet. In diesem Fall kann der Mieter nicht ohne die Erlaubnis des Vermieters den Stromanbieter wechseln.
Immer wieder stellen sich Mieter die Frage: Brauche ich für den Stromanbieterwechsel die Erlaubnis meines Vermieters? Sind im Mietvertrag bei den Betriebskosten keine Stromkosten enthalten, so können Mieter zu jeder Zeit den Stromversorger wechseln, ohne dass sie die Erlaubnis des Vermieters erst einholen müssen. Schließlich sind sie der Vertragspartner des jeweiligen Energieversorgers. Ebenfalls muss in diesem Fall der Vermieter nicht über einen Wechsel des Stromanbieters informiert werden. In der Regel ist heute jede Wohnung, die vermietet wird, mit einem eigenen Stromzähler ausgestattet. Meistens sind die Mieter die Vertragspartner mit dem Stromversorger und erhalten von ihm direkt ihre Kostenabrechnung.
Ganz anders hingegen sieht es aus, wenn der Vermieter der Vertragspartner des Stromanbieters ist. Hier kann der Mieter nicht einfach einen günstigeren Stromversorger wählen, sondern sollte mit seinem Vermieter das Gespräch suchen und ihn auf günstigere Anbieter aufmerksam machen. Dabei kann der Mieter dem Vermieter Varianten aufzeigen, um Stromkosten einzusparen, wenn ein günstigerer Stromanbieter gewählt wird. Überzeugende Argumente können dann Mieter mit einem kostenlos durchgeführten Stromversorgervergleich bieten, den sie ausgedruckt haben und dem Vermieter vorlegen. Der Vergleich ist schnell durchgeführt, benötigt wird dafür lediglich die eigene Postleitzahl und als vergleichenden Wert die Endabrechnung des letzten Jahres.