Gibt es Sonderregelungen wenn ich den Anbieterwechsel im Rahmen eines Umzuges vornehme?
Bei jedem Stromanbieter müssen die vorgeschriebenen Kündigungsfristen eingehalten werden. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, wenn nur Verträge mit kurzen Kündigungsfristen bzw. Laufzeiten abgeschlossen werden. Immer wieder taucht die Frage bei Kunden auf, gibt es Sonderregelungen wenn ich den Anbieterwechsel im Rahmen eines Umzuges vornehme? Insbesondere Kunden, die einen Stromvertrag mit langen Laufzeiten haben, stellen sich diese Frage. Die Kündigungsfristen können zwischen vier Wochen und drei Monaten bei den Stromverträgen betragen. Bei einem Umzug hingegen bieten auch einige Stromanbieter Sonderregelungen an, diese sind im Vertrag schriftlich festgehalten. Soll der Vertrag lange vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden, da ein Umzug geplant ist, kann sich das oftmals als schwierig gestalten.
Viele der Stromanbieter versorgen ihre Kunden heute bundesweit mit verschiedenen Stromprodukten, so dass selbst der Umzug kein Kündigungsgrund ist und der Versorger auch weiterhin auf die Vertragseinhaltung bestehen kann. Dann muss die vereinbarte Laufzeit eingehalten werden, bevor ein Wechsel des Anbieters vorgenommen werden kann. Der bisherige Anbieter wird nur dann einer Kündigung des Stromvertrages zustimmen, wenn er den Strom nicht an der neuen Adresse liefern kann.
Ebenfalls sollten Kunden bei einem Umzug darauf achten, dass ihr bisheriger Stromanbieter sie genauso mit dem Stromprodukt versorgen kann, welches vertraglich vereinbart wurde. Es kann durchaus vorkommen, dass der Stromversorger seine Kunden nach einem Umzug nicht mehr mit den gleichen Tarifen beliefern kann und somit die Tarife nicht mehr zum gleichen Preis angeboten werden können. In diesem Fall können die Kunden dann sogar vor dem Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ihren Vertrag mit diesem Anbieter kündigen. Eine Sonderkündigung kommt auch dann in Betracht, wenn auf den laufenden Tarif Erhöhungen vom Stromanbieter erhoben werden. Bei der Kündigung sollte dann auf die Preiserhöhung hingewiesen werden und ebenso auf das Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung des Stromvertrages sollte stets in schriftlicher Form erfolgen, bei einem Wechsel übernimmt gleichfalls der neue Stromanbieter die Kündigung für seine Neukunden.